Förderung

Richtlinien zur Vergabe von Stipendien

(1) Die Gesellschaft für Musiktheorie sieht es als eine ihrer Aufgaben an, den wissenschaftlichen Nachwuchs des Fachs Musiktheorie durch die Vergabe von Stipendien (im Sinne des §3 Nr. 44 EStG) zu fördern.

(2) Ein Stipendium wird ausschließlich als Sachbeihilfe gewährt. Es dient entweder der Fortbildung (Fortbildungs-Stipendium) oder der Erfüllung eines konkreten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens (Forschungs-Stipendium) im Fach Musiktheorie. Im Falle der Fortbildung umfasst die Sachbeihilfe ausschließlich eine Bezuschussung der Aufwendungen, die durch Teilnahmegebühren, Reisekosten und Unterkunft entstehen. Im Falle des Forschungsvorhabens umfasst die Sachbeihilfe insbesondere Kosten für die Anschaffung von Fachbüchern, von Kopien und Filmen archivierter Quellen sowie Reisekosten.

(3) Stipendien werden vergeben, wenn die finanziellen Mittel der GMTH eine solche Vergabe erlauben. Die beabsichtigte Vergabe von Stipendien wird zu einem Zeitpunkt, der mindestens 3 Monate vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist liegt, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung informiert über die Zahl der zu vergebenden Stipendien, die maximale Höhe der Förderung sowie über Modalitäten und Fristen der Bewerbung und Vergabe. Nach Möglichkeit gewährt die GMTH pro Geschäftsjahr eine Frist für Forschungs-Stipendien und zwei Fristen für Fortbildungs-Stipendien (halbjährlich). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Die allgemeinen Richtlinien der Förderung und Vergabe von Stipendium können unabhängig von konkreten Ausschreibungen jederzeit auf der Website der GMTH eingesehen werden.

(4) Gefördert werden ausschließlich Personen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Fortbildungs-Stipendium erhalten nur Studierende des Hauptfaches Musiktheorie (Diplom, Bachelor/Master, Promotion) an deutschsprachigen Hochschulen. Forschungs-Stipendien erhalten nur Personen, die einen herausragenden in- oder ausländischen Studienabschluss im Fach Musiktheorie vorweisen können. Ein herausragender Abschluss im Fach Musikwissenschaft gilt nur dann als Erfüllung der Voraussetzung, wenn die Abschlussarbeit über ein musiktheoretisches Thema geschrieben wurde.

(5) Bewerber und Bewerberinnen müssen vor Ablauf der Frist einen formlosen Antrag an den Vorstand der GMTH richten. Dem Antrag sind ein Lebenslauf und eine Aufstellung über die zu erwartenden Kosten beizufügen. Anderweitige Anträge auf finanzielle Unterstützung, die denselben wie im Antrag benannten Anlass betreffen, sind unaufgefordert offenzulegen. Sie sind bei Festsetzung der Fördersumme ggf. zu berücksichtigen. Jeder Antrag ist ferner um Unterlagen zu ergänzen, welche die besondere Würdigkeit des Antragsstellers unter Beweis stellen. Hierzu gehören im Falle des Fortbildungs-Stipendiums ein Kurzgutachten des betreuenden Hauptfachlehrers bzw. der betreuenden Hauptfachlehrerin (entsprechend ein Kurzgutachten des Betreuers bzw. der Betreuerin der Promotion) sowie insbesondere Belege über ein überdurchschnittliches Engagement im Rahmen der bisherigen Ausbildung und (sofern vorhanden) der Nachweis bisheriger Studienleistungen im Fach Musiktheorie. Im Falle des Forschungs-Stipendiums ist eine Kopie des letzten Abschlusszeugnisses, aus dem das Studienfach sowie Zeitpunkt und Prädikat des Abschlusses hervorgehen (bei Abschluss in Musikwissenschaft muss zudem das Thema der Abschlussarbeit erkennbar sein oder auf andere Weise nachgewiesen werden) und eine Darstellung des Forschungsvorhabens samt Zeitplan beizulegen.

(6) Über Anträge im Rahmen des Forschungs-Stipendiums entscheidet eine Kommission, die aus dem Präsidenten (oder dem Vizepräsidenten) der Gesellschaft, zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands und zwei Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats besteht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Vorstand ernannt. Kommissionsmitglieder, die hinsichtlich eines der Bewerber oder einer der Bewerberinnen vormals oder zum Zeitpunkt des Antrags eine wesentliche Betreuungsaufgabe wahrgenommen haben oder wahrnehmen, sind nicht stimmberechtigt. Nicht stimmberechtigte Kommissionsmitglieder, die dem wissenschaftlichen Beirat angehören, werden jeweils durch stimmberechtigte Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats ersetzt. Nicht stimmberechtigte Kommissionsmitglieder, die dem Vorstand angehören, werden jeweils durch stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands ersetzt. Dabei treten zunächst Präsident und Vizepräsident wechselseitig für einander ein. Über Anträge im Rahmen des Fortbildungs-Stipendiums entscheidet der Vorstand allein. Vorstandsmitglieder, die als Gutachter eigener Studierender in Erscheinung treten, sind nicht stimmberechtigt. Sollte die Anzahl der auf diese Art von der Abstimmung ausgeschlossenen Vorstandsmitglieder drei überschreiten, werden diese durch zwei Mitglieder des Gremiums der Hochschulvertreter ersetzt. Voraussetzung ist, dass diese weder als Gutachter in Erscheinung getreten sind, noch einer Hochschule angehören, an der einer der Bewerber oder eine der Bewerberinnen zur Zeit der Antragstellung studiert. Die beiden ersatzweise hinzutretenden Kommissionsmitglieder aus dem Gremium der Hochschulvertreter werden, deren Zustimmung hinsichtlich der Mitwirkung am Auswahlverfahren vorausgesetzt, durch das Los bestimmt.

(7) Die Kommission (Forschungs-Stipendium) und der (ggf. erweitere) Vorstand (Fortbildungs-Stipendium) prüfen die Förderungswürdigkeit der Anträge. Ihnen bleibt vorbehalten von den Antragstellern und Antragstellerinnen ggf. weitere als dem Antrag bereits beigefügte Unterlagen einzufordern, wenn dies zur Feststellung der Qualifikation der Bewerbung dienlich erscheint. Wird ein Antrag als förderungswürdig befunden, kann dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin ein Stipendium maximal in Höhe der von ihm aufgestellten Kosten gewährt werden. Kommission wie (ggf. erweiterter) Vorstand behalten sich vor, auch bei Feststellung der Förderungswürdigkeit nur einen Teil der aufgestellten Sachkosten zu übernehmen. Die Höhe der Förderung bemisst sich nach dem dafür im Haushalt des laufenden Geschäftsjahres bestimmten Budget und der Anzahl der als förderungswürdig eingestuften Anträge. Das vorgesehene Budget muss nicht zur Gänze ausgeschöpft werden. Entscheidungen über Anträge sollen innerhalb der ersten vier Wochen nach Ablauf der Frist getroffen werden. Über eine Entscheidung wird dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unmittelbar nach Beschluss schriftlich Bescheid gegeben.

(8) Das Stipendium wird dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin spätestens drei Monate nach dem positiven Beschluss bargeldlos überwiesen. Beträge bis zu 500,-EUR werden in einer Rate, Beträge darüber in bis zu sechs gleichen Monatsraten ausgezahlt. Im Rahmen des Fortbildungs-Stipendiums ergehen Zahlungen nur auf der Grundlage einer gesonderten Abrechnung, die der Antragsteller bzw. der Antragstellerin beim Schatzmeister der GMTH einzureichen hat. Es ist sicherzustellen, dass die bewilligte Förderung den Abrechnungsbetrag nicht übersteigt. Wird die geforderte Abrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Bewilligung des Antrages eingereicht, verfällt der Förderungsbeschluss.

(9) Der Empfänger bzw. die Empfängerin eines Forschungs-Stipendiums ist verpflichtet, der Gesellschaft über den positiven oder negativen Abschluss oder den Abbruch des Forschungsvorhabens schriftlich zu berichten. Als erfolgreich gilt ein Forschungsvorhaben, an dessen Ende eine Veröffentlichung steht. In der Veröffentlichung ist an geeigneter Stelle ein Hinweis auf die Förderung durch die GMTH anzubringen. Der GMTH ist ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.

Stand: 20.05.2005