Satzung

(in der Fassung vom 27. Juli 2000 mit den Änderungen vom 28. Juli 2000, 13. Oktober 2000, 13. Oktober 2001, 23. November 2001, 16.10.2004, 6.10.2006, 13.10.2007 und 11.10.2008)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Gesellschaft für Musiktheorie (GMTH).

(2) Sein Sitz ist in Ber­lin. Er soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e. V. führen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Musiktheorie in Forschung und Lehre und als eigenständige Hochschuldisziplin. Die Verbreitung und Diskussion fachlicher Inhalte und die Kommunikation unter den Fach­ver­tre­tern auf nationaler und internationaler Ebene und über die Fachgrenzen hinaus sollen gefördert und angeregt werden.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Herausgabe der Fachzeitschrift “Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie” (ZGMTH), die von der Gesellschaft redaktionell betreut und über das Internet sowie in gedruckter Form verbreitet wird. Weiterhin wird der Vereinszweck durch die Durchführung von Kongressen verwirklicht, die in regelmäßigen Abständen und an wechselnden Orten in Deutschland, Österreich und Schweiz stattfinden, allgemein zugänglich sind und ausschließlich Themen der Musiktheorie betreffen. Sie wirkt bei die Veröffentlichung der Berichte über die Kongresse der GMTH, in denen aktuelle Forschungsergebnisse, die auf den Kongressen vorgestellt wurden, der Öffentlichkeit in schriftlicher Form zeitnah zugänglich gemacht werden, durch Beteiligung an Herausgabe und redaktioneller Betreuung mit. Sie unterstützt die Veröffentlichung ggf. auch finanziell. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Schließlich verwirklicht die Gesellschaft den Vereinszweck durch die redaktionelle Betreuung und Herausgabe von musiktheoretischen Fachbüchern und durch die Vergabe von Stipendien im Sinne des §3 Nr. 44 EstG.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er ver­folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsordnung

Das Vereinsleben wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.

(2) Ein Antrag auf Aufnahme muss schriftlich an den Vorstand ge­rich­tet werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Ab­sendung der schriftlichen Bestätigung über die Auf­nahme. Eine Mitgliedschaft kann zu je­dem Zeitpunkt im laufenden Geschäftsjahr beginnen.

(4) Der Vorstand hat das Recht, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

(5) Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch eine schriftliche Austritts­er­klä­rung oder durch Ausschluss aus der Gesellschaft.

(7) Der Austritt aus der Gesellschaft ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Aus­tritts­erklärung muss dem Vorstand bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres schriftlich vor­lie­gen.

(8) Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße ge­gen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds ent­schei­det der Vorstand. Das betroffene Mitglied muss vor dem Ausschluss persönlich oder schrift­lich angehört werden. Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich zu­gesandt. Das Schreiben über den Ausschluss muss keine Begründung der Ent­scheidung ent­hal­ten. Innerhalb von vier Wochen vom Zugang der Mitteilung an kann das be­troffene Mit­glied beim Vorstand Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der Ausschluss er­halten, wenn der Vorstand den Ausschluss einstimmig bekräftigt. Macht ein Mitglied vom Recht des Ein­spruchs keinen Gebrauch, erklärt es sich mit dem Ausschluss einverstanden.

(9) Jedes Mitglied erhält Nachrichten über die Vorgänge des Vereins per Email, nur auf be­sonderen Wunsch hin schriftlich per Post. Mitglieder, die den vollen Jahresbeitrag entrichtet haben, erhalten als Mitgliedergabe die Printfassung des aktuellen Jahrgangs der “Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie“.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(2) Über die Höhe des Mit­glieds­beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die geltenden Mitgliedsbeiträge werden in der Geschäftsordnung festgehalten und sind dort einzusehen.

(4) Der Beitragssatz kann für Studenten und Arbeitslose generell, für Ehrenmitglieder indivi­duell ermäßigt werden. Juristische Personen (Institute etc.) zahlen einen gesonderten Beitrag. Ein Mitglied kann als Fördermitglied geführt werden, wenn es mindestens das Doppelte des regulären Beitrags entrichtet. Für Mitglieder im Ausland gilt ein besonderer Beitrag, der in der Geschäftsordnung festgehalten wird.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Oktober eines Geschäftsjahres fällig und ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die ihren Beitrag bis zum Ende des lau­fenden Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, können aus der Gesellschaft aus­geschlossen wer­den.

(6) Für das Jahr des Beitritts ist der volle Mitgliedsbeitrag fällig.

(7) Bei Austritt oder Ausschluss aus der Gesellschaft ist der volle Jahresbeitrag fällig.

(8) Der Verein ist berechtigt, Kredite aufzunehmen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der wissenschaftliche Bei­rat und das Gremium der Hochschulvertreter.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern: dem  Präsidenten (1. Vorsitzender), dem Vi­ze­prä­sidenten (2. Vorsitzender), dem 1. Beisitzer (Schatzmeister) sowie 2. usw. bis ggf. 5. Beisitzer.

(2) Nur ein Mitglied der Gesellschaft kann auch Mitglied des Vorstandes werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über die Wahl eines jeden Vorstandsmitglieds wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Wahlordnung ist in der Geschäftsordnung niederlegt. Jedes Mit­glied des Vorstandes kann wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf einander folgende zwei mal zwei Jahre beschränkt, eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach Ende der Amtszeit möglich, auch wenn die letzte Amtszeit tatsächlich weniger als vier Jahre betrug.

(4)  Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand konstituiert ist. Die Wahl eines Mitgliedes ist widerrufbar, wenn das Mitglied seine Pflichten grob verletzt, sich für die Ge­schäftsführung als untauglich erweist oder in seinen Tätigkeiten gegen die Interessen des Ver­eins verstößt. Über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes entscheiden die übrigen Mit­glie­der­ des Vorstandes per Abstimmung. Zur Abberufung ist eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig.

(5)  Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus welchem Grund auch immer aus der Gesellschaft aus, erlischt damit zugleich seine Funktion als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vor­standes innerhalb der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand aus, können die übrigen Mit­glieder des Vor­stan­des ein anderes Mitglied der Gesellschaft zum Ersatzmitglied bestimmen. Das Ersatzmitglied kann nicht Präsident oder Vizepräsident werden. Scheidet der Präsident aus, rückt an seine Stel­le der Vizepräsident. Scheidet der Vizepräsident aus oder übernimmt er das Präsidentenamt, rückt ein anderes Mitglied des bisherigen Vorstandes an seine Stelle.

(6) Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte des Vereins. Der Vorstand trifft seine Ent­schei­dun­gen in der Regel auf den Vorstands­sit­zungen. Wenn keine Möglichkeit einer persönlichen Zusammenkunft besteht, können Entscheidungen auch via Email-Konferenz getroffen werden. Die reguläre Einladungsfrist hierzu ist zehn Tage, in besonders dringenden Fällen drei Tage. Bei Email-Konferenzen ergehen Anträge auf Beschlussfassungen durch den 1. Vorsitzenden (in Vertretung ggf. durch den 2. Vorsitzenden). Nach erfolgter Antragstellung ist den Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage Zeit zu geben, ihr Abstimmungsverhalten via Email beim Antragssteller schriftlich zu hinterlegen. Von allen Emails (Antrag und Abstimmung) ist ein Ausdruck zu machen und als Protokoll zu den Akten zu nehmen. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(7)  Vorstandssitzungen werden mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten einberufen. Die Einberufung geschieht schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und unter einer Fristwahrung von mindestens 4 Wochen. Weitere Tagesordnungspunkte können bis zu drei Tage vor der Sitzung eingereicht werden. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.

(8)  Eine nächste Sitzung des Vorstands kann frühestens 8 Wochen nach der letzten Sitzung einberufen werden. Zu einem früheren Zeitpunkt können Sitzungen nur einberufen werden, wenn die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder dies wünscht. Weigert sich der Präsi­dent, eine zusätzliche Sitzung einzuberufen, so ist der Vizepräsident dazu verpflichtet und übernimmt den Vorsitz der Sitzung.

(9)  Beschlüsse werden per Abstimmung gefasst. Jede Stimme zählt einfach. Kommt es zu einer Stimmgleichheit, zählt die Stimme des Präsidenten doppelt, bei dessen Abwesenheit diejenige des Vizepräsidenten.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Kein Mitglied kann sich im Falle der Abwesenheit bei Abstimmungen durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Damit der Vorstand entscheidungsfähig ist, müssen mindestens vier Mitglie­der bei einer Vorstandssitzung anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, schlägt der Prä­sident - oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident - einen zweiten (oder gegebenenfalls einen dritten) Termin innerhalb von jeweils vierzehn Tagen vor. Erscheinen im Falle eines dritten Termins mindestens drei Mitglieder, sind diese beschlussfähig, wenn sich unter ihnen der Präsident oder der Vizepräsident befindet.

(11) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, dass eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einzuberufen ist.

(12) Die Entscheidungen des Vorstandes werden pro­to­kol­larisch festgehalten und müssen vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

(13) Die Mitglieder des Vorstandes haben gemeinsam folgende Aufgaben zu erfüllen: Sicherstellung der Pflege der Internetseiten, Herausgabe der "Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie" einschließlich ihrer Printfassung, Hilfe bei der Ausrichtung von Kongressen, Außenkommunikation und die Vergabe von Geldern für wissenschaftliche und künstlerische Projekte und Stipendien. Der Vorstand kann weitere Personen benennen, die den Vorstand bei der Durch­führung der geschäftlichen Auf­gaben unterstützen. Diese Personen müssen nicht Mitglied der Gesellschaft sein.

(14) Die hauptverantwortliche redaktionelle Betreuung der "Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie" obliegt deren Herausgeber bzw. Herausgebern. Das Vorschlagsrecht hat der Vorstand. Die vorgeschlagenen Personen werden von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt oft möglich. Die Herausgeber haben das Recht, für einzelne Ausgaben Gastherausgeber zu benennen. Ihre Tätigkeit als hauptverantwortliche Redakteure bleibt davon unberührt.

(15) Dem 1. Beisitzer (Schatzmeister) obliegt die Mitglieder- und Finanzverwaltung. Ausgaben, die nicht aus der Finanzverwaltung selbst resultieren, ergehen auf Grundlage eines jährlichen Finanzplans. Ausgaben über insgesamt 1000,- Euro in einem Geschäftsjahr (eingeschlossen eventueller Folgekosten) bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vorstands.

(16) Der Präsident und ein weiteres Mitglied des Vorstandes, in der Regel der Vizepräsident, ver­tre­ten die Gesellschaft gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

(17) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nach Vorga­ben des zuständigen Finanzamtes oder des zuständigen Amtsgerichts notwendig sind, um die Gemeinnützigkeit zu erlangen oder aber den Verein im Vereinsregister einzutragen.

(18) Der Vorstand ist berechtigt, nach Zustimmung der Mitglieder­ver­samm­lung Kredite auf­zu­nehmen. Dabei bedarf jeder Kredit einer gesonderten Zustimmung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Vorstand muss jeder Kredit­aufnahme einstimmig zustimmen.

§ 9 Der wissenschaftliche Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in fachlichen Fragen.

(2) Die Mitglieder des Beirates sollen insbesondere für die Gestaltung der Internetzeitung und für die thematische Ausrichtung und Gestaltung der Kongresse und weiterer Projekte als Be­rater zur Verfügung stehen.

(3) Der Beirat hat weder Ent­schei­dungspflicht noch Entscheidungsgewalt. Er wird über die Entscheidungen und Pläne des Vor­standes informiert.

(4) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand er­nannt.

(5) In den Beirat können auch Personen aufgenommen werden, die nicht der Ge­sell­schaft an­gehören.

§ 10 Das Gremium der Hochschulvertreter

(1) Die Mitglieder des Gremiums der Hochschulvertreter haben die Aufgabe, den Kontakt der Ge­sellschaft mit den Hoch­schulen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz herzustellen, den In­for­ma­tionsaustausch zu befördern, Inhalte und Ziele der Gesellschaft an den Hochschulen be­kannt zu machen und ihre Interessen zu vertreten.

(2) Mitglied des Gremiums der Hochschulvertreter können Mitglieder der Ge­sellschaft wer­den, die haupt- oder nebenberufliche Dozenten an einer Musik­hoch­schu­le, Universität, Fach­hoch­schule oder pä­dagogischen oder kirchlichen Hochschule in Deutschland, Österreich oder der Schweiz sind und deren wissenschaftliche und/oder pädagogischen Aktivitäten musiktheoretische Frage­stellungen mit einschließen. Mitglieder, die durch diese Regelung nicht erfasst sind, können außerordentliche Mitglieder des Gremiums werden. Für sie gelten die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder nur in eingeschränktem Umfang.

(3) Jede Hochschule wird durch einen Vertreter und dessen Stellvertreter repräsentiert.

(4) Bis zur vorgesehenen Änderung dieser Regelung (s. § 10, Abs. 5) werden die Mitglieder des Gremiums von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorschläge für die Kandidaten müs­sen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitglie­derversammlung beim Vorstand ein­ge­reicht sein. Jedes Mitglied der Gesellschaft hat das Vor­schlagsrecht. Jedes Mitglied kann sich selbst vorschlagen. Für die Wahl ist einfache Mehrheit erforderlich. Jedes Mitglied des Gremiums ist unbegrenzt wiederwählbar. Erweist sich ein gewähltes Mitglied als unfähig oder seinen Aufgaben nicht gewachsen, kann es durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.

(5) Vorgesehen ist eine Änderung der obigen Regelung (§ 10, Abs. 4), der zufolge das Vor­schlagsrecht auf die Hochschulen übertragen wird. Die Mitgliederversammlung wird von da an die Vorschläge der Hochschulen lediglich bestätigen. Das Recht der Abwahl bei Unfähig­keit bleibt davon unberührt. Über das Inkrafttreten dieser Änderung entscheidet die Mitglie­derversammlung.

(6) Ihre Beschlüsse fassen die Mitglieder des Gremiums auf der Versammlung des Gremiums der Hochschulvertreter, die im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorstandes stattfindet. Die Mitglieder des Vorstandes sind bei den Beschlüssen nicht stimm­berechtigt, es sei denn, sie gehören dem Gremium der Hochschulvertreter an. 

(7) An ihren jeweiligen Hochschulen vertreten die Mitglieder des Gremiums die Interessen der Gesellschaft gegenüber dem Senat, dem Direktor und anderen maßgeblichen Institutionen und Personen. Von dieser Verpflichtung sind außerordentliche Mitglieder des Gremiums be­freit.

(8) Im Rahmen hochschuleigener Interessen steht den jeweiligen Vertretern einer Hochschule die Homepage der Gesellschaft zur Verfügung.

(9) Den ordentlichen Mitgliedern des Gremiums obliegt die Wahl des Kongressortes. Sie haben Teil an der Or­ganisation der Mitgliederversammlungen und Kongresse. Die Gesellschaft unter­stützt die Aktivitäten des Gremiums organisatorisch und finanziell.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Präsidenten der Gesellschaft – bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten - einberufen. Die Ein­berufung erfolgt durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied persönlich unter Wahrung einer Frist von drei Wochen und enthält die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung. Maß­ge­bend für die Fristwahrung ist der Tag der Absendung der Einladung an die letztbekannte Email-Adresse oder postalische An­schrift der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsge­mäß einberufen worden ist. Der Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" muss als eige­ner Tagesordnungspunkt auf der Einladung erscheinen und darf nicht nachträglich in die Ta­ges­ordnung aufgenommen werden.

(2) Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist der Geschäftsordnung zu entnehmen.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Präsident. Er kann die­se Aufgabe an eine andere Person weitergeben.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

b) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Gremiums der Hochschulvertreter und ihrer Stellvertreter (nach der vorgesehenen Änderung § 10, Abs. 5: Bestätigung der Mitglieder des Gremiums der Hochschulvertreter und ihrer Stellvertreter) und die Bestätigung des/der vom Vorstand vorgeschlagenen hauptverantwortlichen Herausgebers bzw. Herausgebern der “Zeitschrift der Gesellschaft für Musiktheorie“.

c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Gremiums der Hochschulvertreter und de­ren Stellvertreter geschieht mit einfacher Mehrheit. Für die Festlegung der Höhe des Mit­gliedsbeitrages ist einfache Mehr­heit erforderlich. Für eine Änderung der Satzung oder für den Beschluss der Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von min­de­stens zwei Dritteln der abge­gebenen Stimmen notwendig.

(6) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Ver­eins­in­teresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schrift­lich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungs­leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kongresse

(1) Die Kongresse der Gesellschaft für Musiktheorie müssen die inhaltliche, me­thodische und institutionelle Vielfalt des Fachs widerspiegeln. Dazu müssen Organisation und Inhalte mit den Bestimmungen und dem Vorstand der Gesellschaft abgestimmt sein. Insbe­sondere gilt:

(a) Kongresse sollen, sofern es die Umstände erlauben, mindestens alle zwei Jahre statt­finden.

(b) Kongressort und Veranstalter werden vom Gremium der Hochschulvertreter be­stimmt.

(c) Jeder Kongress muss in der Überschrift an erster Stelle den Ausdruck "Kongress der Gesellschaft für Musiktheorie" führen.

(d) Ein Kongress muss mindestens zwei volle Tage dauern und die jährliche Mitglieder­versammlung einschließen.

(e) Jeder Kongress muss unter einem Thema stehen und in ausgewogener Weise Anteile von Forschung und pädagogischer Praxis enthalten.

(f) Rechtzeitig vor Kongressbeginn ist ein Call for papers zu veröffentlichen Bei jedem Kongress sind so viele Sektionen für freie Referate einzurichten, wie es dem Umfang der Angebote angemessen erscheint.

(2) Anregungen und Vorschläge des Gremiums der Hochschulvertreter und der Mitgliederversammlung sind bei der Planung angemessen zu berücksichtigen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Greenpeace e.V.", der es unmittelbar und aus­schließ­lich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.